Private Krankenversicherung für Beamte: Regelungen für jedes Bundesland

Abhängig von dem Bundesland, in dem Sie als Beamter arbeiten, unterscheidet sich der Umfang der Beihilfe. Aus diesem Grund lohnt sich ein genauer Blick auf die Vorgaben Ihres Bundeslandes, damit Sie genau Bescheid wissen, welche Leistungen Ihr Dienstherr in welchem Umfang übernimmt.

 

Hier erfahren Sie mehr über:
Beihilfe im Norden: Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen und Niedersachsen
Beihilfe im Osten: Brandenburg, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Beihilfe im Westen: Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland
Beihilfe im Süden: Baden-Württemberg und Bayern

 

Beihilfe im Norden: Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen und Niedersachsen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen für die Beihilfe in Ihrem Bundesland auf einen Blick:

Bundesland Beihilfe für alleinstehende Beamte Beihilfe für Beamte mit Kindern Beihilfe für Kinder Beihilfe für Lebenspartner
Schleswig-Holstein 50 % mehr als zwei Kinder: 70 % 80 % 70 %
Mecklenburg-Vorpommern 50 % mindestens zwei Kinder: 70 % 80 % 70 %
Hamburg 50 % mehr als zwei Kinder: 70 % 80 % 70 %
Bremen 50 % je Kind Erhöhung um
5 % auf maximal 70 %
mind. 50 % mind. 50 %
Niedersachsen 50 % mindestens zwei Kinder: 70 % 80 % 70 %

 

Für weitere Informationen und gegebenenfalls Besonderheiten der Beihilfe finden Sie im Folgenden eine Auflistung der einzelnen norddeutschen Bundesländer.

 

Schleswig-Holstein

Wenn Sie als Beamter in Schleswig-Holstein arbeiten, gibt es ein paar Punkte, die Sie beachten sollten:

  • Selbstbehalt: In Schleswig-Holstein existiert der sogenannte Selbstbehalt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. Die Höhe des Selbstbehalts hängt unter anderem von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab. Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen der Selbstbehalt entfällt. Dazu zählen beispielsweise Beamte auf Widerruf.
  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 18.000 € überschreiten. Orientiert wird sich dabei an dem zweiten Kalenderjahr vor der Antragsstellung.
  • Sonderregelung für Beamte bei Polizei und Feuerwehr: Wenn Sie im Vollzugsdienst der Polizei oder im Einsatzdienst einer Berufsfeuerwehr arbeiten, erhalten Sie in Schleswig-Holstein anstelle der Beihilfe die sogenannte Heilfürsorge. Ihre Angehörigen können aber dennoch Beihilfe erhalten.

Welche Leistungen unterstützt werden, kann ebenfalls vom Bundesland abhängig sein. In Schleswig-Holstein gelten folgende Besonderheiten:

  • Anteilige Beihilfe für Zahnersatz wie Implantate oder Füllungen, Brillen sowie Kontaktlinsen wird gewährleistet.
  • Behandlungen vom Heilpraktiker werden übernommen.
  • Medikamente – die vom Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet wurden – sind beihilfefähig. Ein Eigenanteil muss nicht getragen werden.
  • Bei Krankenhausaufenthalten werden Wahlleistungen nicht übernommen.

 

Mecklenburg-Vorpommern

Die Regelungen sowie unterstützten Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern orientieren sich weitestgehend an denen des Bundes. Über diese Besonderheiten sollten Sie Bescheid wissen:

  • Eigenbehalt: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Höhe des Eigenbehalts zehn Prozent, wobei der Beitrag die Grenzen von mindestens 5 € und maximal 10 € nicht über- beziehungsweise unterschreiten darf. Es gibt wenige Ausnahmen, bei denen der Eigenbehalt entfällt. Dazu zählen beispielsweise Kinder.
  • Keine Wahlleistungen: Bei Krankenhausaufenthalten werden Wahlleistungen – wie ein Zweitbettzimmer oder eine Chefarztbehandlung – nicht übernommen.
  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 17.000 € überschreiten. Orientiert wird sich dabei an dem zweiten Kalenderjahr vor der Antragsstellung.

 

Hamburg

Bei der Beihilfe in Hamburg gibt es einige Regelungen, die Sie beachten sollten:

  • Eigenbehalt generelle Kosten: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. Die Höhe des Eigenbehalts hängt unter anderem von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab. Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen der Eigenbehalt entfällt. Dazu zählen beispielsweise Beamte auf Widerruf.
  • Eigenbehalt für Medikamente, Verbandsmittel und Fahrten: Des Weiteren müssen in Hamburg anteilig auch Kosten für Verbandsmittel und Medikamente sowie für Fahrkosten übernommen werden. In diesem Fall beträgt die Höhe des Eigenbehalts zehn Prozent, wobei der Beitrag die Grenzen von mindestens 5 € und maximal 10 € nicht über- beziehungsweise unterschreiten darf.
  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 18.000 € überschreiten. Orientiert wird sich dabei am Kalenderjahr vor der Antragsstellung.

Welche Leistungen unterstützt werden, kann ebenfalls vom Bundesland abhängig sein. In Hamburg gelten folgende Besonderheiten:

  • Behandlungen vom Heilpraktiker werden übernommen.
  • Medikamente – die vom Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet wurden – sind beihilfefähig. Ein Eigenanteil muss – bis auf wenige Ausnahmen für unter 18-jährige – nicht getragen werden.
  • Leistungen im Ausland werden vollständig übernommen, sofern es sich um Behandlungen handelt, die auch in Deutschland übernommen worden wären.
  • Bei Krankenhausaufenthalten werden Wahlleistungen nicht übernommen.

 

Bremen

In Bremen gelten einige Sonderregelungen, von denen Sie wissen sollten.

  • So bekommen verheiratete Beamte 5 % mehr Beihilfe als Nichtverheiratete, solange der Ehepartner nicht selbst Beihilfe erhält oder Einkünfte von über 10.000 € im Jahr vor der Antragstellung hatte.
  • Bereits pensionierte Beamte erhalten zusätzliche 10 %.
  • Als Witwe oder Witwer einer verbeamteten Person erhalten Sie zusätzliche 5 %.

Wie in anderen Bundesländern müssen Sie einen gewissen Eigenbehalt selbst tragen. Jedoch sieht Bremen auch dafür eigene Regelungen vor:

  • Der Eigenbehalt wird jährlich um einen bestimmten Betrag gekürzt, wobei die Summe abhängig von der Höhe der Beihilfe ist:
    – bei 50 % sind es 100 €,
    – bei 60 % sind es 80 €,
    – bei 70 % sind es 70 €.
  • Außerdem ist eine Beteiligung von 6 € für jedes Medikament sowie Verbandsmittel selbst zu zahlen. Diese Regelung tritt nicht in Kraft, wenn entweder der Beihilfeanteil geringer ist oder aber das Arzneimittel weniger als Ihre Beteiligung kostet.

Beihilfe erhalten Sie für alle schriftlich verordneten Medikamente sowie Verbandsmittel. Zudem können sich frisch gebackene Eltern freuen: in Bremen bekommen Sie zur Geburt eine pauschale Beihilfe in Höhe von 128 € für jedes Kind.

 

Niedersachsen

Die Regelungen sowie unterstützten Leistungen in Niedersachsen orientieren sich weitestgehend an denen des Bundes. Als Beamter in Niedersachsen ist es dennoch wichtig, über folgende Punkte Bescheid zu wissen:

  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 18.000 € überschreiten. Orientiert wird sich dabei an dem zweiten Kalenderjahr vor der Antragsstellung.
  • Sonderregelung für Polizisten, die vor dem 31. Januar 1999 eingestellt wurden: Wenn Sie vor dem 31. Januar 1999 Ihre Arbeit angetreten haben, erhalten Sie in Niedersachen anstelle der Beihilfe die sogenannte Heilfürsorge. Ihre Angehörigen können aber dennoch Beihilfe erhalten. Polizeivollzugsbeamte, die nach dem Stichtag eingestellt wurden, bekommen ebenfalls Beihilfe.
  • Eigenbehalt: In Niedersachsen orientiert sich die Verordnung zum Eigenbehalt an den Regelungen des Bundes. Darin ist unter anderem geregelt, dass für beihilfefähige Arzneimittel ein Eigenbehalt von 10 % vorgesehen ist, wobei dieser Betrag mindestens 5 € und maximal 10 € hoch sein darf.

 

 

Beihilfe im Osten: Brandenburg, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen für die Beihilfe in Ihrem Bundesland auf einen Blick:

Bundesland Beihilfe für alleinstehende Beamte Beihilfe für Beamte mit Kindern Beihilfe für Kinder Beihilfe für Lebenspartner
Brandenburg 50 % mindestens zwei Kinder: 70 %  70 % 80 %
Berlin 50 % mindestens zwei Kinder: 70 %  80 % 70 %
Sachsen 50 % mindestens zwei Kinder: 70 %  80 % 70 %
Sachsen-Anhalt 50 % mindestens zwei Kinder: 70 %  80 % 70 %
Thüringen 50 % mindestens zwei Kinder: 70 %  80 % 70 %

 

Für weitere Informationen und gegebenenfalls Besonderheiten der Beihilfe finden Sie im Folgenden eine Auflistung der einzelnen ostdeutschen Bundesländer.

 

Brandenburg

In Brandenburg orientieren sich die Regelungen sowie unterstützten Leistungen weitestgehend an denen des Bundes. Darauf sollten Sie achten:

  • Eigenbehalt für u.a. Medikamente und Fahrten: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. In diesem Fall beträgt die Höhe des Eigenbehalts zehn Prozent, wobei der Beitrag die Grenzen von mindestens 5 € und maximal 10 € nicht über- beziehungsweise unterschreiten darf.
  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 17.000 € überschreiten.

 

Berlin

Die Regelungen sowie unterstützten Leistungen in der Hauptstadt stimmen weitestgehend mit denen des Bundes überein. Als Beamter in Berlin sollten Sie sich über folgende Punkte näher informieren:

  • Eigenbehalt generelle Kosten: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. Die Höhe des Eigenbehalts hängt unter anderem von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab. Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen der Eigenbehalt entfällt. Dazu zählen beispielsweise Beamte auf Widerruf.
  • Keine Wahlleistungen: Bei Krankenhausaufenthalten werden Wahlleistungen – wie ein Zweitbettzimmer oder eine Chefarztbehandlung – nicht übernommen.
  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 17.000 € überschreiten. Orientiert wird sich dabei an dem zweiten Kalenderjahr vor der Antragsstellung.

 

 

Sachsen

Die Beihilferegelungen in Sachsen unterscheiden sich in einigen Punkten von denen des Bundes. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede:

  • Selbstbehalt: In Sachsen existiert der sogenannte pauschale Selbstbehalt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. Die Höhe des Selbstbehalts beträgt 40 €. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der Selbstbehalt entfällt. Dazu zählen beispielsweise Waisen.
  • Eigenbehalt: Zusätzlich zum pauschalen Selbstbehalt muss auch für Arzneimittel und einige andere Leistungen ein Eigenbehalt gezahlt werden. Bei Medikamenten liegt dieser Anteil beispielsweise zwischen 4 € und 5 €.
  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht zu hoch ausfallen. Die Grenze von 18.000 € jährlich darf im Durchschnitt in den letzten drei Jahren nicht überschritten worden sein.

Neben den Abgaben erhalten Sie in Sachsen allerdings auch einige Leistungen, die Bundesbeamte nicht bekommen. Dazu zählen 150 € Unterstützung nach der Geburt eines Kindes sowie Beihilfe für Brillengläser.

 

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt orientieren sich die Regelungen sowie unterstützten Leistungen weitestgehend an denen des Bundes. Auf folgende Punkte sollten Sie Acht geben:

  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 17.000 € überschreiten. Orientiert wird sich dabei an dem zweiten Kalenderjahr vor der Antragsstellung.
  • Eigenbehalt generelle Kosten: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. Die Höhe des Eigenbehalts hängt unter anderem von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab. Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen der Eigenbehalt entfällt. Dazu zählen beispielsweise Beamte auf Widerruf oder Beamte in Elternzeit.

 

 

Thüringen

Als Beamter in Thüringen lohnt es sich die folgenden Punkte zu beachten:

  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 18.000 € überschreiten. Orientiert wird sich dabei an dem zweiten Kalenderjahr vor der Antragsstellung. Dies gilt auch für Mütter unehelicher Kinder, sofern der Vater Beihilfe bezieht.
  • Eigenbehalt für u.a. Medikamente und Verbandsmittel: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. In Thüringen werden Ihnen pauschal für jedes Produkt 4 € abgezogen. Dies gilt nicht für Produkte, die für beihilfeberechtigte Kinder erworben wurden.
  • Wahlleistungen im Krankenhaus: Eine besondere Regelung hat sich Thüringen für die Wahlleistungen im Krankenhaus überlegt. Diese sind grundsätzlich beihilfefähig, allerdings erhöht sich der Eigenbehalt für diese Leistungen auf
    – 7,50 € für eigens gewählte besondere Zimmerunterbringung,
    – 25 € für eigens gewählte ärztliche Leistungen.

 

 

Beihilfe im Westen: Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen für die Beihilfe in Ihrem Bundesland auf einen Blick:

Bundesland Beihilfe für alleinstehende Beamte Beihilfe für Beamte mit Kindern Beihilfe für Kinder Beihilfe für Lebenspartner
Nordrhein-Westfalen 50 % mindestens zwei Kinder: 70 %  80 % 70 %
Hessen 50 % je Kind Erhöhung um
5 % auf maximal 70 %
 80 % 70 %
Rheinland-Pfalz 50 % mindestens zwei Kinder: 70 %  80 % 70 %
Saarland 50 % mindestens zwei Kinder: 70 %  80 % 70 %

 

Für weitere Informationen und gegebenenfalls Besonderheiten der Beihilfe finden Sie im Folgenden eine Auflistung der einzelnen westdeutschen Bundesländer.

 

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen unterscheiden sich die Regelungen zur Beihilfe in einigen Punkten zu denen des Bundes. Darauf sollten Sie besonders achten:

  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 18.000 € überschreiten. Orientiert wird sich dabei am Kalenderjahr vor der Antragsstellung.
  • Eigenbehalt: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. Die Höhe des Eigenbehalts hängt unter anderem von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab. Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen der Eigenbehalt entfällt. Dazu zählen beispielsweise Beamte auf Widerruf oder Beamte in Elternzeit.
  • Eigenbehalt mit Kindern: In NRW gilt zusätzlich die Regelung, dass der Eigenbehalt mit jedem beihilfeberechtigten Kind um 60 € sinkt.

 

Hessen

In Hessen gelten einige Sonderregelungen, von denen Sie wissen sollten.

  • So bekommen verheiratete Beamte 5 % mehr Beihilfe als Nichtverheiratete. Für jedes Kind erhält der Beamte zusätzliche 5 %. Jedoch kann er nie mehr als 70 % Beihilfe insgesamt erhalten.
  • Verwitwete Beamte erhalten zusätzliche 5 %.
  • Für Versorgungsempfänger gibt es zusätzliche 10 %.
  • Des Weiteren steigt der Beitrag auch für stationäre Aufenthalte im Krankenhaus: in diesem Fall können Sie mit 15 % mehr – jedoch mit maximal 85 % – rechnen.

Wie in anderen Bundesländern müssen Sie einen gewissen Eigenbehalt selbst tragen. Jedoch sieht Hessen auch dafür eigene Regelungen vor:

  • Eine Beteiligung von 4,50 € für jedes Medikament ist selbst zu zahlen, sofern kein anderer Festbetrag festgesetzt ist. Diese Regelung tritt nicht in Kraft, wenn es sich beispielsweise um Medikamente für Kinder oder Schwangere handelt.
  • Wahlleistungen im Krankenhaus: Möchten Sie im Krankenhaus sogenannte Wahlleistungen wie eine Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer in Anspruch nehmen, muss in Hessen seit 2015 ein monatlicher Betrag von 18,90 € gezahlt werden. Zusätzlich werden 16 € Eigenbehalt pro Tag von der Beihilfe abgezogen.

 

Rheinland-Pfalz

Die Beihilferegelungen in Rheinland-Pfalz unterscheiden sich in einigen Punkten von denen des Bundes, wovon Sie durchaus profitieren können. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede:

  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst seit 2021 nicht die Grenze von 17.000 € überschreiten. Bei früheren Antragsstellungen galt beziehungsweise gilt entweder der steuerliche Freibetrag oder unter bestimmten Voraussetzungen die Grenze von 20.450 €.
  • Eigenbehalt: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. Die Höhe des Eigenbehalts hängt unter anderem von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab. Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen der Eigenbehalt entfällt.
  • Eigenbehalt mit Kindern: In Rheinland-Pfalz gilt zusätzlich die Regelung, dass der Eigenbehalt mit jedem beihilfeberechtigten Kind um 40 € sinkt.

Welche Leistungen unterstützt werden, kann ebenfalls vom Bundesland abhängig sein. In Rheinland-Pfalz gelten folgende Besonderheiten:

  • Todesfälle: In Rheinland-Pfalz erhalten Sie für verschiedene Leistungen im Falle eines Todesfalls Beihilfe. Dazu zählt beispielsweise die Leichenschau.
  • Geburten: Auch bei der Geburt unterstützt Sie das Bundesland. So erhalten Sie pauschal für jedes Kind 150 € für die Erstausstattung.
  • Fahrkosten: Beihilfe erhalten Sie zudem für den Weg zum Arzt – dies gilt in der Regel allerdings nur, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen.

 

Saarland

Im Saarland unterscheiden sich die Regelungen zur Beihilfe in einigen Punkten zu denen des Bundes. Darauf sollten Sie besonders achten:

  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 16.000 € überschreiten. Orientiert wird sich dabei an dem zweiten Kalenderjahr vor der Antragsstellung.
  • Eigenbehalt: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. Die Höhe des Eigenbehalts hängt unter anderem von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab. Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen der Eigenbehalt entfällt. Dazu zählen beispielsweise Beamte auf Widerruf.
  • Eigenbehalt mit Kindern: Im Saarland gilt zusätzlich die Regelung, dass der Eigenbehalt mit jedem beihilfeberechtigten Kind um 40 € sinkt.

Je nach Bundesland unterscheiden sich auch die unterstützten Leistungen. Im Saarland gelten folgende Besonderheiten:

  • Geburten: Auch bei der Geburt unterstützt Sie das Bundesland. So erhalten Sie pauschal für jedes Kind 128 € für die Erstausstattung.
  • Fahrkosten: Beihilfe erhalten Sie zudem für den Weg zum Arzt – dies gilt in der Regel allerdings nur, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
  • Keine Wahlleistungen: Bei Krankenhausaufenthalten werden Wahlleistungen – wie ein Zweitbettzimmer oder eine Chefarztbehandlung – nicht übernommen.

 

 

 

Beihilfe im Süden: Baden-Württemberg und Bayern

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen für die Beihilfe in Ihrem Bundesland auf einen Blick:

Bundesland Beihilfe für alleinstehende Beamte Beihilfe für Beamte mit Kindern Beihilfe für Kinder Beihilfe für Lebenspartner
Baden-Württemberg 50 % 50 % 80 % 50 %
Bayern 50 % 70 % 80 % 70 %

 

Für weitere Informationen und gegebenenfalls Besonderheiten der Beihilfe finden Sie im Folgenden eine Auflistung der einzelnen süddeutschen Bundesländer.

 

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg orientieren sich die Regelungen sowie unterstützten Leistungen weitestgehend an denen des Bundes. Auf folgende Punkte sollten Sie jedoch Acht geben:

  • Beihilfe mit Kindern: Wenn Sie erst 2013 oder später Ihre Arbeit aufgenommen haben, erhöht sich Ihr Bemessungssatz nicht, wenn Sie Kinder bekommen. Beamte, die hingegen schon davor beihilfeberechtigt waren, erhalten ab 3 Kindern 70 % Beihilfe. Diese wird Ihnen auch nicht gekürzt, wenn die Kinder nicht mehr beihilfeberechtigt sind.
  • Beihilfe für Lebenspartner seit 2021: Für Ehen und Lebenspartnerschaften, die seit 2021 geschlossen wurden, liegt die Einkommensgrenze bei 20.000 €, wobei sich an den beiden Jahren vor der Antragsstellung orientiert wird. Die Summe darf in mindestens einem der Jahre nicht überschritten worden sein.
  • Beihilfe für Lebenspartner von 2013 bis 2020: Für Ehen und Lebenspartnerschaften, die zwischen 2013 und 2020 geschlossen wurden, wurde die Einkommensgrenze auf 18.000 € erhöht, wobei sich an den beiden Jahren vor der Antragsstellung orientiert wird. Die Summe darf in mindestens einem der Jahre nicht überschritten worden sein. Damit hat das Bundesland die Regelung wieder an den Stand von vor 2013 angepasst.
  • Eigenbehalt: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. Die Höhe des Eigenbehalts hängt unter anderem von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab.

Möchten Sie im Krankheitsfall außerdem von sogenannten Wahlleistungen im Krankenhaus profitieren, dann müssen Sie in Baden-Württemberg monatlich zusätzlich 22 € bezahlen, welche Ihnen direkt vom Lohn abgezogen werden.

Neben den Kosten profitieren Sie aber auch von den Regelungen des Bundeslandes: im Falle einer Geburt erhalten Sie 250 € pro Kind für die Erstausstattung.

 

Bayern

In Bayern orientieren sich die Regelungen sowie unterstützten Leistungen weitestgehend an denen des Bundes. Von einigen Unterschieden können Sie profitieren. Über die anderen sollten Sie Bescheid wissen:

  • Beihilfe für Lebenspartner: Damit Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beihilfe erhält, darf der eigene Verdienst nicht die Grenze von 18.000 € überschreiten. Orientiert wird sich dabei an dem zweiten Kalenderjahr vor der Antragsstellung.
  • Eigenbehalt für u.a. Medikamente und Verbandsmittel: Beim Eigenbehalt handelt es sich um einen Betrag, der von der errechneten Beihilfe abgezogen und somit selbst finanziert werden muss. In Bayern werden Ihnen pauschal für jedes Produkt 3 € abgezogen.

Wahlleistungen im Krankenhaus: Eine besondere Regelung hat sich Bayern für die Wahlleistungen im Krankenhaus überlegt. Diese sind grundsätzlich beihilfefähig, allerdings erhöht sich der Eigenbehalt für diese Leistungen täglich um
– 7,50 € für ein Zweitbettzimmer und
– 25 € für eine Behandlung durch den Chefarzt.