Abgesicherte Familienzeit: Beihilfe während der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit sich vollkommen auf die eigene Familie zu konzentrieren. Die Zeit, die Sie mit Ihrem Kind oder Ihren Kindern verbringen, kann zu einer der schönsten in Ihrem Leben werden. Nichtsdestotrotz gilt es sich zuvor über einige organisatorische Punkte informiert zu sein. Dazu zählen auch die Regelungen zur Beihilfe in der Elternzeit. Alles, was Sie darüber wissen müssen, finden Sie hier zusammengefasst.
Anspruch auf Beihilfe bleibt bestehen
Der Elternteil, der die Elternzeit nimmt, ist auch während dieser Zeit beihilfeberechtigt. Dies gilt für alle Beamten unabhängig ihres Dienstherren. Zudem besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Zuschuss zu den Beiträgen für die private Krankenversicherung zu erhalten. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch bei den einzelnen Dienstherren.
Achtung: Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen weiteren wichtigen Punkt zu beachten. Die beitragsfreie Familienversicherung ist während der Elternzeit nicht möglich. Diese Festlegung betrifft alle Beamte, egal bei welchem Dienstherren sie beschäftigt sind.
Der Bund als Dienstherr bezuschusst seine Beamten mit einem Betrag in Höhe von 31 €, wenn das Einkommen unter der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt. Für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A8 ist sogar eine volle Erstattung der Kosten möglich, solange sie Elterngeld beziehen.
Dienstherren im Norden: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
In Bremen können Beamte einen Zuschuss in Höhe von 31 € erhalten, wenn ihr Einkommen unter der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt. Dasselbe gilt für Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachen. Zudem erhalten in diesen beiden Bundesländern Beamte, die der Besoldungsgruppe A8 oder darunter angehören, eine vollständige Erstattung der Kosten. Beamte in Hamburg können sich über einen Zuschuss von 48 € freuen. In Schleswig-Holstein ist hingegen kein Zuschuss vorgesehen.
Dienstherren im Süden: Baden-Württemberg und Bayern
In Baden-Württemberg hängt die Höhe des Zuschusses von Ihrer Besoldungsgruppe ab. Bis zur Gruppe A8 erhalten Sie einen Zuschuss von 120 €. Ab Gruppe A9 gilt ein Zuschuss von 41 €. Im benachbarten Bundesland Bayern ist ein Zuschuss möglich, wenn das Einkommen unter der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt. Dann erhalten Beamte bis zur Besoldungsgruppe A8 eine volle Erstattung der Kosten. Für die Gruppen A9 bis A11 gibt es 80 € und Beamte, die den darüber liegenden Besoldungsgruppen zuzuordnen sind, können mit 30 € rechnen.
Dienstherren im Osten: Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Beamte in Berlin, deren Einkommen unter der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt, können mit 31 € bezuschusst werden. Dies gilt auch in Brandenburg. Zudem besteht dort die Möglichkeit, dass alle Beamte bis zur Besoldungsgruppe A8 eine vollständige Erstattung erhalten für die Zeit, in der sie Elterngeld beziehen. Dieselbe Regelungen wie in Brandenburg gelten auch in Sachsen-Anhalt. In den Nachbarländern Sachsen und Thüringen gelten ähnliche Voraussetzungen. Prinzipiell ist ein Zuschuss von 31 € vorgesehen, wenn das Einkommen unter der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt. Bei Beamten bis zur Besoldungsgruppe A8 wird der volle Betrag erstattet.
Dienstherren im Westen: Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland
In Hessen hängt ein möglicher Zuschuss von der Höhe der Bezüge vor Beginn der Elternzeit ab. Wenn die Bezüge unter der Krankenversicherungspflichtgrenze lagen, dann ist ein Zuschuss von 31 € möglich. Für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A8 ist sogar eine volle Erstattung möglich. Ebenfalls 31 € erhalten Beamte in Nordrhein-Westfalen, wenn ihr aktuelles Einkommen unter der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt. In Rheinland-Pfalz beläuft sich der Zuschuss auf 30,68 €, unter der Bedingung, dass das Einkommen unter der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt. Zudem gilt auch in diesem Bundesland die Regelung, dass bis zur Besoldungsgruppe A8 eine vollständige Erstattung erfolgt. Im Saarland sind die Voraussetzungen dieselben wie im Nachbarland Rheinland-Pfalz. Allerdings erhalten Beamte hier 30,70 € als Zuschuss. Des Weiteren gilt auch im Saarland, dass bis zur Besoldungsgruppe A8 die Kosten voll erstattet werden.
u. v. m. im Vergleich!