Der beste Schutz für die Familie: Beihilfe für Kinder und Partner
Gesundheit ist das allerwichtigste: Dementsprechend möchte jeder die eigenen Kinder und den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner im Krankheitsfall bestmöglich versorgt wissen. Ein optimales Angebot an qualitativ hochwertigen Leistungen bietet eine private Krankenversicherung. Für Beamte und deren Familien ist eine solche Versicherung dank der Beihilfe eine kosteneffiziente Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Welche Familienmitglieder erhalten Beihilfe?
Die Beihilfe des Dienstherren umfasst in der Regel nicht nur den Beamten selbst, sondern auch bestimmte Familienmitglieder. Dazu zählen sowohl Ehegatten als auch eingetragene Lebenspartner und Kinder. Adoptivkinder und in vielen Fällen auch Stiefkinder erhalten ebenfalls eine Beihilfe. Für Kinder gilt derzeit in allen Bundesländern sowie auch beim Bund ein Beihilfesatz von 80 %.
Wie hoch die Beihilfe für Ehepartner oder Lebenspartner ausfällt, hängt von Ihrem Dienstherren ab.
| Dienstherr | Beihilfesatz für den Partner |
| Bund | 70 % |
| Baden-Württemberg | 50 % |
| Bayern | 70 % |
| Berlin | 70 % |
| Brandenburg | 70 % |
| Bremen | mindestens 50 % |
| Hamburg | 70 % |
| Hessen | mindestens 55 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 70 % |
| Niedersachsen | 70 % |
| Nordrhein-Westfalen | 70 % |
| Rheinland-Pfalz | 70 % |
| Saarland | 70 % |
| Sachsen | 70 % |
| Sachsen-Anhalt | 70 % |
| Schleswig-Holstein | 70 % |
| Thüringen | 70 % |
Bei der Beihilfe für den Ehe- beziehungsweise Lebenspartner gibt es einige Sonderregelungen. Wenn diese in Kraft treten, kann es sein, dass Ihr Partner die Beihilfe nicht erhält. Aus diesem Grund ist es wichtig sich ausführlich über die jeweiligen Regeln des eigenen Dienstherren zu informieren. Auf diese Punkte sollten Sie vor allem achten:
- Das Einkommen des Partners. Der Dienstherr legt eine maximale Einkommensgrenze für das Erhalten der Beihilfe fest. In der folgenden Tabelle finden Sie die aktuell gültigen Grenzen.
| Dienstherr | Einkommensgrenze Ehe-/Lebenspartner |
| Bund | 20.000 |
| Baden-Württemberg | 20.000 |
| Bayern | 20.000 |
| Berlin | 20.000 |
| Brandenburg | 17.000 |
| Bremen | 12.000 |
| Hamburg | 18.000 |
| Hessen | 20.694 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 20.000 |
| Niedersachsen | 18.000 |
| Nordrhein-Westfalen | 20.000 |
| Rheinland-Pfalz | 17.000 (bei Anträgen ab 01.01.2021) |
| Saarland | 16.000 |
| Sachsen | 18.000 |
| Sachsen-Anhalt | 20.000 |
| Schleswig-Holstein | 18.000 |
| Thüringen | 18.000 |
- Ist der Partner selbst verbeamtet? Dann gilt die Regel für Ehepartner nicht.
- Der Partner sollte nicht schon gesetzlich versichert sein.
Beste Versorgung für das Kind – darauf sollten Sie achten
Eltern wollen, dass ihr Nachwuchs vom ersten Tag an bestens versorgt ist. Das bezieht auch die Krankenversicherung mit ein. Durch eine private Krankenversicherung können Sie sich sicher sein, dass Ihr Kind die bestmögliche Versorgung erhält. Zudem können mit dieser Art der Versicherung Leistungen abgedeckt werden, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten sind.
Für Beamte ist eine private Versicherung für die eigenen Kinder kostengünstiger, denn sie erhalten die Beihilfe und müssen ihr Kind nur noch für die übrigen Prozent selbst versichern. Natürlich steht auch verbeamteten Eltern die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenkasse offen. In Hessen jedoch wird zunächst immer geprüft, ob das Kind nicht auch gesetzlich versichert werden kann – ein genauer Blick in die Regelungen des eigenen Dienstherren lohnt sich demnach definitiv.
Hinweis: Bei einer privaten Krankenversicherung muss ein Kind immer eigenständig versichert werden. Eine Familienversicherung wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es nicht.
Prinzipiell kann ein Kind ab der Geburt privat krankenversichert werden. Dabei gibt es ein paar Punkte, die zu beachten sind:
- Am besten versichern Sie ihr Neugeborenes so schnell wie möglich. Erfolgt der Abschluss der Versicherung noch in den ersten zwei Monaten, dann muss das Kind keiner Gesundheitsprüfung unterzogen werden. Dies gilt, wenn ein Elternteil selbst für bereits mindestens 3 Monate bei derselben Versicherung ist.
- Die im Tarif enthaltenen Leistungen entsprechen zunächst denselben Leistungen wie bei dem Elternteil, das bei derselben Versicherung unter Vertrag ist. Je nach den Bedürfnissen Ihres Kindes lohnt es sich jedoch die Leistungen individuell anzupassen.
Die Beihilfe erhält das Kind maximal bis zu seinem 25. Geburtstag, unter der Bedingung, dass eine Ausbildung oder ein Studium bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Im Anschluss muss die Versicherung zu 100 % selbst getragen werden.
u. v. m. im Vergleich!