Im Urlaub vollumfassend geschützt: Beihilfe im Ausland
Im Urlaub soll eigentlich Zeit für Entspannung und neues Krafttanken sein. Umso ärgerlicher ist es, wenn plötzlich ein Krankenhausaufenthalt oder die Behandlung eines Arztes notwendig wird. Vor allem im Ausland ruft dies einige Fragen auf. Damit zu der Erkrankung im Ausland nicht noch Stress oder Sorgen über auftretende Kosten dazukommen, hilft es, sich vorher über die geltenden Festlegungen für die Beihilfe im Ausland zu informieren.
Aufenthalt in der Europäischen Union
Wenn Sie sich zum Urlaub oder aus anderen Gründen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden und in ärztliche Behandlung müssen, dann gilt:
Innerhalb der Europäischen Union werden Behandlungen genauso abgerechnet wie in Deutschland.
Solange Sie sich also in der EU aufhalten, müssen Sie sich um die Übernahme der Kosten keine großen Sorgen machen. Leistungen, die in Deutschland beihilfefähig sind, sind dies auch im Ausland. Viele private Krankenversicherer bieten diesen Service zudem auch im europäischen Ausland an, das nicht zur Union gehört.
Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union
Im außereuropäischen Ausland hängt die Beihilfe von der Höhe der Behandlungskosten ab. In der Regel wird der Anteil der Kosten übernommen, der auch einer Behandlung im Inland entspräche. Alle darüber hinaus fälligen Kosten müssen dann selbst getragen werden. Jedoch gilt, dass Behandlungskosten von bis zu 1000 € übernommen werden sollten.
Wichtig: Für Betroffene bestimmter Krankheiten kann es Ausnahmen dieser Regelung geben, zum Beispiel für Heimdialysepatienten. Zudem werden auch Ausnahmen gemacht, wenn es sich um eine Notfallversorgung in einem Krankenhaus handelt.
Um die Beihilfe für die angefallenen Kosten zu erhalten, müssen Sie, als Antragsteller, einen Kostenvergleich ermöglichen. Das bedeutet, dass Sie sich um einen Nachweis kümmern müssen, wie hoch die Behandlungskosten im Inland gewesen wären. Üblich ist dafür eine Vergleichsrechnung. Auf Basis derer wird die Beihilfe genehmigt. Wenn auch nach mehreren Versuchen keine Vergleichsrechnung vorgelegt werden kann, ist es in Ausnahmefällen möglich die Beihilfe mit Hilfe einer Detail genauen Beschreibung der Behandlung zu erhalten.
Abrechnung der Leistungen im Ausland
Wie auch für Behandlungen in Deutschland müssen für die Kostenübernahme der Beihilfe für Leistungen, die im Ausland erfolgt sind, Rechnungen eingereicht werden. Diese sollten dieselben Informationen aufweisen wie auch Rechnungen im Inland. Das umfasst neben dem Rechnungsdatum und der Summe auch den Rechnungssteller, die behandelte Person sowie Diagnose und eine Beschreibung der erfolgten Leistung. Hinzu kommt, dass bei Rechnungen über 1000 € eine Übersetzung der Rechnung mit eingereicht werden muss. Mögliche anfallende Kosten für die Übersetzung werden von der Beihilfestelle nicht übernommen, allerdings muss die Übersetzung auch nicht amtlich sein.
Hinweis: Bei Behandlungen mit Kosten von bis zu 1000 € reicht einigen Dienstherren auch eine Beschreibung der Behandlung durch die behandelte Person.
Wenn es sich um eine Rechnung in ausländischer Währung handelt, dann muss diese entsprechend umgerechnet werden. An welchem Kurs beziehungsweise an dem Kurs zu welchem Tag Sie sich dabei orientieren sollten, finden Sie in den Informationen Ihrer zuständigen Beihilfestelle.
Wichtig: Der Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung ist in allen Fällen – sowohl bei Reisen in die EU als auch ins nicht europäische Ausland – stets zu empfehlen.
u. v. m. im Vergleich!