Beihilfe beim Zahnarzt: Für ein schönes Lächeln
Jeder muss früher oder später mal zum Zahnarzt. Gesunde Zähne und gesundes Zahnfleisch sind für den Körper enorm wichtig. Zudem sieht ein strahlendes Lächeln natürlich viel besser aus. Wie bei anderen ärztlichen Leistungen greift die Beihilfe auch für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen. Auf einige Punkte sollten Sie jedoch achten.
Diese Regelungen gelten beim Zahnarzt
Bei der Frage, welche Leistungen von der Beihilfe unterstützt werden, orientieren sich die Beihilfestellen an der Gebührenordnung für Zahnärzte. In dieser Ordnung ist festgelegt, wie Zahnärzte ihre Rechnungen zu stellen haben. Das bedeutet kurz gesagt: Es werden alle Leistungen unterstützt, die mit den Gebühren der Gebührenordnung für Zahnärzte übereinstimmen.
Wichtig ist zu unterscheiden zwischen Honorarkosten, medizinisch-technischen Leistungen sowie Kosten für Labor und Material. Diese werden teilweise unterschiedlich unterstützt.
- Das Honorar wird in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz erstattet. Unter bestimmten Umständen ist auch eine Übernahme bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor möglich.
- Für medizinisch-technischen Leistungen gilt eine Grenze vom 1,8-fachen oder 2,3-fachen Satz. Auch bei diesen Leistungen kann in Ausnahmefällen eine Erstattung bis zum 2,5-fachen beziehungsweise 3,5-fachen Steigerungsfaktor genehmigt werden.
- Bei den Kosten für Labor und Material kommt es auf den konkreten Fall an. Sie können aber mit einer Kostenübernahme von mindestens 60 % rechnen. Das gilt zum Beispiel für Füllungen oder Implantate. In einigen Fällen ist sogar eine Übernahme von 100 % möglich.
Wichtig: Regelungen für die Beihilfe können sich von Dienstherr zu Dienstherr unterscheiden. Aus diesem Grund sollten Sie auch immer überprüfen, welche Kosten von Ihrem Dienstherren konkret übernommen werden.
Besondere Vorschriften beim Kieferorthopäden
Für eine Behandlung durch einen Kieferorthopäden sehen die Beihilferegelungen zumeist spezifische Voraussetzungen vor. Als Grundvoraussetzung gilt, dass die zu behandelnde Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Von dieser Regelung wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine Behandlung einer schweren Kieferanomalie handelt. Dazu zählen beispielsweise angeborene oder durch einen Unfall verursachte Fehlstellungen.
Wichtig: Kieferorthopädische Behandlungen sollten vor dem 18. Geburtstag begonnen werden.
Einige Beihilfestellen verlangen zudem verpflichtend, dass vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. Diesem muss die Beihilfestelle zustimmen, damit die beihilfefähigen Aufwendungen unterstützt werden. Andere Beihilfestellen empfehlen lediglich so einen Plan vorzulegen. In diesem Fall kann es sein, dass stattdessen ein ergänzendes Formular ausgefüllt werden muss.
Tipp: Reichen Sie bei den Beihilfestellen immer einen Heil- und Kostenplan ein, auch wenn dieser nur empfohlen wird und nicht verpflichtend ist. Auf diese Weise können Sie sichergehen, dass alle Aufwendungen von der Beihilfe unterstützt werden.
Wenn einer kieferorthopädischen Behandlung von Seiten der Beihilfestelle zugestimmt wird, dann gilt zumeist ein Unterstützungszeitraum von vier Jahren. Wird im Anschluss an diesen Zeitraum eine Verlängerung der Behandlung benötigt, muss erneut ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Dieser sollte vor Beginn des verlängerten Zeitraums bei der Beihilfestelle eintreffen.
Wichtig: Wie auch bei der zahnärztlichen Behandlung können sich die Regelungen für die Beihilfe bei jedem Dienstherren unterscheiden. Deshalb sollten Sie gerade vor kieferorthopädischen Eingriffen die konkrete Kostenübernahme durch Ihre Beihilfe überprüfen.
u. v. m. im Vergleich!