Private Krankenversicherung für Ehepartner von Beamten
Wenn Sie als Beamter verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, dann kann auch Ihr Partner oder Ihre Partnerin von Ihrem Beamtenstatus profitieren. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, dass Sie beide Beihilfe erhalten und somit eine private Krankenversicherung einfacher zu finanzieren ist.
Hier erfahren Sie mehr über:
Wie ist es möglich auch für Ehe- oder Lebenspartner eine private Krankenversicherung abzuschließen?
Darauf sollten Ehe- und Lebenspartner achten
Wie ist es möglich auch für Ehe- oder Lebenspartner eine private Krankenversicherung abzuschließen?
In der Regel erhalten Beamte Beihilfe ihres Dienstherren. Diese deckt einen großen Teil der Kosten der privaten Krankenversicherung ab, sodass sie sich lediglich für den restlichen Betrag selbst versichern müssen. Zusätzlich dazu steht ihnen auch Unterstützung für ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu, sofern dieser nicht selbst verbeamtet ist oder eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet. Zudem darf nicht bereits eine gesetzliche Krankenversicherung bestehen.
Durch die Beihilfe wird eine private Krankenversicherung auch für Ihren Ehepartner oder Ihren eingetragenen Lebenspartner möglich. Dadurch profitieren Sie beide von der bestmöglichen medizinischen Versorgung, hoher Qualität sowie kürzeren Wartezeiten und anderen Vorteilen.
Darauf sollten Ehe- und Lebenspartner achten
Je nachdem ob Sie beim Bund oder in einem der Bundesländer verbeamtet sind, können sich die Regelungen für die Beihilfe unterscheiden. Das betrifft auch die Unterstützung für Ihren Partner oder Ihre Partnerin. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über die übliche Höhe der Beihilfe sowie die Einkommensgrenze, auf die Sie achten sollten:
| Dienstherr | Höhe der Beihilfe | Einkommensgrenze (jährlich) |
| Bund | 70 % | 20.000 € (seit 2021) |
| Schleswig-Holstein | 70 % | 18.000 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 70 % | 17.000 € |
| Hamburg | 70 % | 18.000 € |
| Bremen | mind. 50 % | 17.000 € |
| Niedersachsen | 70 % | 18.000 € |
| Brandenburg | 80 % | 17.000 € |
| Berlin | 70 % | 17.000 € |
| Sachsen | 70 % | 18.000 € |
| Sachsen-Anhalt | 70 % | 17.000 € |
| Thüringen | 70 % | 18.000 € |
| Nordrhein-Westfalen | 70 % | 18.000 € |
| Hessen | 70 % | 19.488 € (seit 2021) |
| Rheinland-Pfalz | 70 % | i.d.R. 17.000 € |
| Saarland | 70 % | 16.000 € |
| Baden-Württemberg | 50 % | 20.000 € (seit 2021) |
| Bayern | 70 % | 18.000 € |
In manchen Bundesländern gelten zudem zusätzliche besondere Regelungen. In Thüringen beispielsweise erhalten Mütter unehelicher Kinder Unterstützung, sofern der Vater Beihilfe bezieht. Manchmal hängt die Einkommensgrenze aber auch von dem Jahr ab, in dem geheiratet wurde oder in dem die Verbeamtung stattfand. Das ist zum Beispiel in Rheinland-Pfalz der Fall. Detailliertere Informationen zu den Regelungen der einzelnen Bundesländer finden Sie hier.
u. v. m. im Vergleich!